„Sie können an dem Tag nicht? Der Einsatz aber ist dienstverpflichtend!
“
Ich glaube jeder der in der Pflege arbeitet, hat diese
Sätze schon einmal so oder so ähnlich von seinen Vorgesetzten gehört. Sehr
beliebt ist dies auch für Teamsitzungen an eigentlich freien Tagen, oder
Fortbildungen nach Ende des eigentlichen Dienstes.
Aber gibt es sowas wie eine Dienstverpflichtung eigentlich?
Nun leider ist auch hier die Antwort nicht ganz so
einfach. Grundsätzlich ist ein kurzfristiges Ansetzen oder Verlängern von
Diensten nicht zulässig. Kurzfristig heißt in diesem Fall es müssen mindestens
4 Werktage zwischen der Bekanntgabe und der Änderung liegen. Aber auch, wenn
Ihr Arbeitgeber Ihnen dies rechtzeitig mitteilt, müssen Sie nicht darauf
eingehen. Denn haben Sie bereits Ihre Soll-Stunden voll verplant und die
Anordnung würde Überstunden bedeuten, können Sie darauf bestehen innerhalb der
nächsten 14 Tage dafür einen Ausgleich zu bekommen oder eben einen
entsprechenden Überstundenzuschlag verlangen. Geht Ihr Arbeitgeber nicht auf
diese Forderungen ein, können Sie den Dienst ablehnen. Grundsätzlich gilt, was nicht auf dem
Dienstplan steht ist auch nicht verpflichtend. Aber natürlich gibt es auch hier
wieder eine Ausnahmeregelung. Im Katastrophenfall, einer Epidemie oder ähnliches
kann der Arbeitgeber Sie tatsächlich kurzfristig zum Dienst verpflichten und sogar
gegen Ausgleich der entstehenden Kosten aus dem Urlaub holen. Dies gilt
natürlich nicht, wenn 2-3 Kollegen krank werden und es deshalb eng im Dienst
wird. Das fällt unter Fehlplanung des Arbeitgebers und liegt in seiner
Verantwortung und nicht in Ihrer.
Abschließend muss man sagen, eine Dienstverpflichtung
wie sie sich viele Arbeitgeber in der Pflege wünschen, gibt es nicht.
Zu diesem Thema gehören auch noch zwei weitere Gebiete
über die es immer wieder Streit gibt, obwohl die gesetzlichen Regelungen
eindeutig sind.
Haben Sie das schon mal erlebt? Sie wurden in Ihrem Frei
von Ihrem Vorgesetzten angerufen und haben es nicht mitbekommen oder
absichtlich ignoriert. Bei Ihrem nächsten Dienst wurden Sie dann von Ihren
Vorgesetzen angesprochen, warum Sie nicht erreichbar waren.
Also erst einmal gilt, Sie müssen für Ihren
Arbeitgeber in Ihrem Frei nicht erreichbar sein und Sie müssen ihm schon gar
keine Rechenschaft ablegen. Möchte Ihr Arbeitgeber, dass Sie erreichbar sind,
muss er Ihnen dies bezahlen und der Dienst muss als Bereitschaft oder
Rufbereitschaft auf dem Dienstplan gekennzeichnet sein. Dies kann auch nicht,
wie es gerne praktiziert wird ausgehebelt werden, in dem Ihr Arbeitgeber Ihnen
ein Mobiltelefon zu Verfügung stellt. Für beide Formen gibt es in der Regel
gewisse Pauschalen und zusätzlich Zuschläge für tatsächliche Einsätze.
Übrigens, auch für diese Dienste gelten die gesetzlichen
Ruhezeiten, sowie die tägliche Höchstarbeitszeit und der Ausgleichsanspruch für
Überstunden und Dienste an Sonn- und Feiertagen.
Ich bitte um Verständnis, dass ich hier keine genauen
Beträge oder Wertungen der Dienste angebe, da diese vom Arbeitsvertrag respektive
vom Tarifvertrag abhängig sind.
Also tun Sie sich, Ihrer Gesundheit und Ihren Familien
den Gefallen und lassen Sie sich nicht alles bieten. Fordern Sie ihr Recht auf
Freizeit, auf Ausgleichsdienste und Zuschläge ein.
Ja, Pflege ist ein sozialer Beruf und man will
niemanden im Stich lassen. Aber seien Sie auch mal sozial Ihren Privatleben
gegenüber, denn in der Regel wird es Ihnen niemand danken.
©
Heiko Pietsch
Kommentare
Kommentar veröffentlichen