Mythos: Dienstverpflichtung, Bereitschaft und Rufbereitschaft



„Sie können an dem Tag nicht? Der Einsatz aber ist dienstverpflichtend! “
 
Ich glaube jeder der in der Pflege arbeitet, hat diese Sätze schon einmal so oder so ähnlich von seinen Vorgesetzten gehört. Sehr beliebt ist dies auch für Teamsitzungen an eigentlich freien Tagen, oder Fortbildungen nach Ende des eigentlichen Dienstes.

Aber gibt es sowas wie eine Dienstverpflichtung eigentlich?

Nun leider ist auch hier die Antwort nicht ganz so einfach. Grundsätzlich ist ein kurzfristiges Ansetzen oder Verlängern von Diensten nicht zulässig. Kurzfristig heißt in diesem Fall es müssen mindestens 4 Werktage zwischen der Bekanntgabe und der Änderung liegen. Aber auch, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen dies rechtzeitig mitteilt, müssen Sie nicht darauf eingehen. Denn haben Sie bereits Ihre Soll-Stunden voll verplant und die Anordnung würde Überstunden bedeuten, können Sie darauf bestehen innerhalb der nächsten 14 Tage dafür einen Ausgleich zu bekommen oder eben einen entsprechenden Überstundenzuschlag verlangen. Geht Ihr Arbeitgeber nicht auf diese Forderungen ein, können Sie den Dienst ablehnen.  Grundsätzlich gilt, was nicht auf dem Dienstplan steht ist auch nicht verpflichtend. Aber natürlich gibt es auch hier wieder eine Ausnahmeregelung. Im Katastrophenfall, einer Epidemie oder ähnliches kann der Arbeitgeber Sie tatsächlich kurzfristig zum Dienst verpflichten und sogar gegen Ausgleich der entstehenden Kosten aus dem Urlaub holen. Dies gilt natürlich nicht, wenn 2-3 Kollegen krank werden und es deshalb eng im Dienst wird. Das fällt unter Fehlplanung des Arbeitgebers und liegt in seiner Verantwortung und nicht in Ihrer.
Abschließend muss man sagen, eine Dienstverpflichtung wie sie sich viele Arbeitgeber in der Pflege wünschen, gibt es nicht. 

Zu diesem Thema gehören auch noch zwei weitere Gebiete über die es immer wieder Streit gibt, obwohl die gesetzlichen Regelungen eindeutig sind.  

Haben Sie das schon mal erlebt? Sie wurden in Ihrem Frei von Ihrem Vorgesetzten angerufen und haben es nicht mitbekommen oder absichtlich ignoriert. Bei Ihrem nächsten Dienst wurden Sie dann von Ihren Vorgesetzen angesprochen, warum Sie nicht erreichbar waren. 

Also erst einmal gilt, Sie müssen für Ihren Arbeitgeber in Ihrem Frei nicht erreichbar sein und Sie müssen ihm schon gar keine Rechenschaft ablegen. Möchte Ihr Arbeitgeber, dass Sie erreichbar sind, muss er Ihnen dies bezahlen und der Dienst muss als Bereitschaft oder Rufbereitschaft auf dem Dienstplan gekennzeichnet sein. Dies kann auch nicht, wie es gerne praktiziert wird ausgehebelt werden, in dem Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Mobiltelefon zu Verfügung stellt. Für beide Formen gibt es in der Regel gewisse Pauschalen und zusätzlich Zuschläge für tatsächliche Einsätze.

Übrigens, auch für diese Dienste gelten die gesetzlichen Ruhezeiten, sowie die tägliche Höchstarbeitszeit und der Ausgleichsanspruch für Überstunden und Dienste an Sonn- und Feiertagen.
Ich bitte um Verständnis, dass ich hier keine genauen Beträge oder Wertungen der Dienste angebe, da diese vom Arbeitsvertrag respektive vom Tarifvertrag abhängig sind.

Also tun Sie sich, Ihrer Gesundheit und Ihren Familien den Gefallen und lassen Sie sich nicht alles bieten. Fordern Sie ihr Recht auf Freizeit, auf Ausgleichsdienste und Zuschläge ein. 

Ja, Pflege ist ein sozialer Beruf und man will niemanden im Stich lassen. Aber seien Sie auch mal sozial Ihren Privatleben gegenüber, denn in der Regel wird es Ihnen niemand danken.


© Heiko Pietsch

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