Ja, das gibt es tatsächlich immer noch! Dabei gibt es doch das Entgeltfortzahlungsgesetz. Wie, Sie haben noch nicht davor gehört?

Das heißt Sie werden arbeitsrechtlich genauso behandelt als
wenn Sie gearbeitet hätten. Hier ist der Dienstplan die Grundlage für die
Bezahlung, aber auch für die Arbeitszeitkonten. Also Sie können nur dann
Minusstunden im Krankheitsfall machen, wenn diese bereits geplant waren.
Beispiel: Der Mitarbeiter hat ein 40 Stundenwoche und muss
laut Arbeitsvertrag 5 Tage in der Woche arbeiten. Er ist von Mi-So. im
Nachtdienst (20:30-06:30 mit 45min Pause) geplant und ist aber für diese
Tage krankgeschrieben.
So steht diesem Mitarbeiter die Anrechnung vom 43,75 Stunden
(Pausen abgezogen) zu und nicht 40 Stunden, welche sich aus dem Arbeitsvertrag
ergeben würden. Gezählt wird, was geplant war. Also hat dieser Mitarbeiter theoretisch
sogar Überstunden geleistet obwohl er krank war.
Das ist ein Punkt in dem oft Abreitnehmer übers Ohr gehauen
werden, besonders in der Pflege. Aber bitte denken Sie jetzt nicht zu schlecht über
Ihre Vorgesetzen, denn leider ist diese Tatsache auch oft in Leitungspositionen
nicht bekannt.
Es gibt aber noch einen Punkt in denen Arbeitnehmer oft
nicht korrekt behandelt werden und zwar geht es hier um die Zuschläge. Denn auch
für die Zuschläge gilt, der Arbeitnehmer darf gegenüber der Planung nicht
benachteiligt werden.
Das heißt für unser Beispiel, dem Mitarbeiter steht hier für
die Nächte ein Nachtzuschlag und auch ein Samstags- und Sonntagszuschlag zu.
Wenn nun der Donnerstag z.B. ein Feiertag ist, erhält er auch noch den
Feiertagszuschlag.
Achtung! Die Zuschläge sind oft arifvertraglich aber
zumindest arbeitsvertraglich geregelt und können unterschiedlich gestaltet
sein. Aber welche Regelung auch immer getroffen wurde, würden Sie laut Dienstplan an einem Tag Zuschläge bekommen und sie erkranken für diesen Tag, stehen Ihnen diese auch zu.
Um das noch einmal klarzustellen es handelt sich hierbei um
ein bundesweit geltendes Gesetz und nicht um die Nettigkeit einiger
Arbeitgeber. Es gibt auch etliche Urteile von Arbeitsgerichten in denen dem
Arbeitnehmer im oben genannten Sinne recht gegeben wurden.
Diese Regelungen gelten übrigens nicht nur im Krankheitsfall,
sondern auch bei Mutterschutz, Beschäftigungsverbot, Elternzeit und Kind-Krank,
sofern hier bereits genehmigte Dienstpläne existieren. Sollten noch keine
genehmigten Dienstpläne existieren, dürfen Sie in diesen Fällen allerdings auch
keine Minusstunden machen.
Also ran an den Speck, der Ihnen zusteht.
© Heiko Pietsch
Quellen:
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- ArbG Cottbus, Urteil vom 04.04.2013, Aktenzeichen 3 Ca 1851/12: Nachtarbeitszuschlag ist Bestandteil der Entgeltfortzahlung.
- Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.01.2009 - 5 AZR 89/08.: Zum fort zuzahlenden Entgelt gehören auch Gefahren-, Erschwernis-, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschläge sowie zusätzlich zum Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte vermögenswirksame Leistungen.
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