Pflegereform 2021 - Miniserie
- Aufwertung der Pflegekraft
Verordnung von Häuslicher Krankenpflege
Ja zu mehr Geld, gehört auch mehr Verantwortung. Um die Wege zu beschleunigen ist die Pflegefachkraft in ihrer Tätigkeit aufgewertet worden.
Im Rahmen einer vertragsärztlichen Regelung, welche bis 1.8.2022 definiert worden sind, kann die Pflegekraft nun über Häufigkeit und Dauer einer Maßnahme in der Häuslichen Krankenpflege bestimmen.
Wie dies in der Praxis genau ablaufen, soll ist noch nicht ganz klar. Begrüßenswert wäre sicher die Möglichkeit, dass Pflegekräfte Verordnungen ausstellen dürfen.
Die Regelungen zu der Verordnung von HKP durch Pflegekräfte findet Ihr auch in §37 SGB V und die Änderungen werden gültig ab dem 1.8.2022.
Zusammenfassung:
Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
Außerdem dürfen Pflegefachkräfte Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel direkt bei den Kassen empfehlen und diese soll die Maßnahmen innerhalb von 3 Wochen beurteilen und bestenfalls genehmigen.
Das heißt, wenn Ihr für den Pflegebedürftigen etwas benötigt, ist es nicht mehr notwendig auf die nächste Visite des Arztes zu warten.
Die Regelungen zur Verordnung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln findet Ihr in §40 SGB XI und die Änderungen werden gültig ab dem 1.1.2022.
Zusammenfassung:
Übertragung ärztlicher Tätigkeiten
Zu guter Letzt soll es Modellvorhaben in den Bundesländern zur Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten an die Pflegefachkräfte geben. Es soll u.a. für Pflegefachkräfte, mit einer speziellen Zusatzqualifikation, die Möglichkeit geben Verbandsmittel und Pflegehilfsmittel, sowie Maßnahmen der Häuslichen Krankenpflege direkt selbstständig zu verordnen.
Die Regelungen zur Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten findet Ihr in §63 SGB V und die Änderungen werden gültig ab dem 1.1.2023.
Zusammenfassung:
© Heiko Pietsch
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Teil 1 - Mehr für Pflegebedürftige
Teil 3 - Mehr Geld für Pflegekräfte
Teil 4 - Aufwertung der Pflegefachkraft
Quelle:
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