Pflegereform 2021 - Miniserie
- Weniger Eigenanteil
Die Pflegereform 2021 ist verabschiedet und wird zum 1.1.2022 in Kraft treten. Diese Pflegereform ist deutlich kleiner ausgefallen, als sie geplant war. Doch auf Grund der Bundestagswahlen wurde zumindest noch eine kleine Reform beschlossen. Von der Reform sind sowohl Leistungserbringer, Pflegebedürftige, Pflegepersonal als auch pflegende Angehörige betroffen.
Im zweiten Teil der Serie schauen wir uns mal das Thema Eigenanteil etwas genauer an.
Eigenanteil bei stationärer Pflege
Bereits in der letzten Reform gab es hierzu Anpassungen durch die Einführungen des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (EEE).
Aber worum geht es eigentlich? In der stationären Pflege zahlt die Kosten für den Aufenthalt die Pflegekasse. Abhängig vom Pflegegrad wird eine andere Summe zur Verfügung gestellt. Diese Summe reicht aber nicht aus, um die wirklichen Kosten zu decken, daher muss der Versicherte bzw. seine Angehörigen einen Eigenanteil zahlen.
Diese viel abhängig vom Pflegegrad unterschiedlich hoch aus und dies wurde durch den EEE begradigt. Trotzdem ist der Eigenteil oft so hoch, dass die Pflegebedürftigen nach einiger zeit zusätzlich auch noch zum Sozialfall werden, da alle Reserven aufgebraucht sind.
Mit der neuen Regelung wird die Last für den Pflegebedürftigen bzw. seine Angehörigen mit zunehmender Aufenthaltsdauer geringer, da es jedes Jahr mehr Zuschüsse gibt (bis zu 70 % nach mehr als 3 Jahren).
Die Regelungen zum Eigenanteil findet Ihr auch in §43 SGB XI und die Änderungen werden gültig ab dem 1.1.2022.
Zusammenfassung:
Automatische Umwidmung für Entlastungsleistungen
Eigenanteile entstehen auch in der ambulanten Pflege, und zwar pro Art der Leistungen (Sachleistungen, Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen usw.)
Nun gibt es schon seit langen die Regelung zur Umwidmung von Budgets. Das bedeute, wenn das Sachleistungsbudget in einem Monat nicht vollständig aufgebraucht wird, können bis zu 40% für Entlastungsleistungen verwendet werden.
Entlastungsleistungen dienen dazu die Pflege zu entlasten durch psychisch Ausgeglichenheit der Pflegebedürftigen.
Um diese Umwidmung als Pflegedienst nutzen zu können, war es bis jetzt notwendig, dass der Pflegebedürftige eine Abtretungserklärung unterzeichnet, in der er erklärt, dass es für Ihn in Ordnung ist, das Sachleistungsbudget für Entlastungsleitungen zu verwenden.
Diese Abtretungserklärung entfällt nun und bei der Abrechnung dieser Leistungen soll die Kassen automatisch zur Verfügung stehendes Sachleistungsbudget mit den Entlastungsleistungen verrechnen. Dies soll dafür sorgen, dass die Leistungen optimal ausgeschöpft werden und weniger Eigenanteil entsteht.
Die Regelungen zur Abtretungserklärung findet Ihr nun nicht mehr in §45a SGB XI und die Änderungen werden gültig ab dem 1.1.2022.
Zusammenfassung:
© Heiko Pietsch
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Jetzt alle Teile der Pflegereform 2021 lesen!
Teil 1 - Mehr für Pflegebedürftige
Teil 3 - Mehr Geld für Pflegekräfte
Teil 4 - Aufwertung der Pflegefachkraft
Quelle:
- Bundesgesundheitsministerium
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